Es wurde in der April-Ausgabe 2019 des Babenhäuser Stadtmagazins von unserem Büro berichtet: „Jahresbeginn 2019 – Neues aus dem Steuerrecht“
Zum Jahresbeginn 2019 hat der Gesetzgeber wie jedes Jahr einige Neuerungen beschlossen, die wir Ihnen in Auszügen im Folgenden näher vorstellen möchten. Das Wichtigste in Kürze:
- Alle Jahre wieder: Kindergeld steigt
- Kinderfreibetrag steigt
- Höherer Grundfreibetrag
- Elektroautos als Dienstwagen: Für 1 %-Regelung wird nur der halbe Listenpreis angesetzt
- Betriebliches (Elektro-)Fahrrad: Private Nutzung ist steuerfrei
- Elektronische Marktplätze: Aufzeichnungspflichten und Haftung
Wichtige Punkte nochmals ausführlich:
Alle Jahre wieder: Kindergeld steigt
Im Jahr 2019 dürfen sich Familien wieder einmal über ein höheres Kindergeld freuen. Die Erhöhung wird allerdings erst zur Mitte des Jahres wirksam.
Hintergrund: Höhere Kinderfreibeträge wirken sich nur auf den Solidaritätszuschlag und – gegebenenfalls – die Kirchensteuer aus. Deshalb wird regelmäßig mit der Anhebung der Kinderfreibeträge gleichzeitig das von den Familienkassen auszuzahlende Kindergeld erhöht – von diesen Änderungen dürften Familien am meisten profitieren.
Das ändert sich zum 1.7.2019: Das Kindergeld für das 1. und 2. Kind wird von derzeit 194 EUR auf monatlich 204 EUR angehoben (+ 10 EUR). Für das 3. Kind wird das Kindergeld ebenfalls um monatlich 10 EUR auf dann 210 EUR angehoben (aktuell: 200 EUR). Ab dem 4. Kind beträgt das monatliche Kindergeld dann pro Kind 235 EUR monatlich (aktuell: 225 EUR).
Kinderfreibetrag steigt
Im Zuge der Kindergelderhöhung wird auch die Höhe des Kinderfreibetrags in 2019 angepasst. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.640 EUR.
Das ändert sich ab 1.1.2019: Der Kinderfreibetrag wird für den Veranlagungszeitraum 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 EUR erhöht. Eltern können damit insgesamt 4.980 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.620 EUR bekommen. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 EUR).
Höherer Grundfreibetrag
Mit der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt das steuerfreie Existenzminimum.
Das ändert sich ab 1.1.2019: Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums wird der steuerfreie Grundfreibetrag im Jahr 2019 auf 9.168 EUR angehoben (das ist ein Plus von 168 EUR).
Elektroautos als Dienstwagen: Für 1-%-Regelung wird nur der halbe Listenpreis angesetzt
Wird ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt, legt das Finanzamt für die Besteuerung nach der 1-%-Regelung den Listenpreis zugrunde zuzüglich Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Wer ein Elektroauto als Dienstwagen wählt, fährt künftig steuerlich günstiger.
Das ändert sich: Im Rahmen der Förderung der Elektromobilität wird zukünftig für Elektroautos nur der halbe Listenpreis angesetzt. Die Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden und ebenfalls wenn die privaten Fahrten mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden.
Die zu berücksichtigende Abschreibung wird nur zur Hälfte angesetzt. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden von der Neuregelung ebenfalls erfasst.
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die außerhalb dieses Zeitraums angeschafft oder geleast werden und die extern aufladbar sind, gilt der bisherige Nachteilsausgleich weiter.
Betriebliches (Elektro-)Fahrrad: Private Nutzung ist steuerfrei
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist zukünftig steuerfrei.
Das ändert sich: Arbeitnehmer müssen die private Nutzung eines Fahrrads, das der Arbeitgeber verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, nicht mehr versteuern. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für normale Fahrräder als auch für Elektrofahrräder.
Keine Steuerbefreiung gibt es für Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Denn diese werden verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet. Für sie wird der geldwerte Vorteil entsprechend der Regelungen für Dienstwagen versteuert. Hier gilt dann auch die Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge.
Die Steuerbefreiung kann nicht beim beliebten Modell des E-Bike-Leasings gewährt werden, das durch Gehaltsumwandlung finanziert wird.
Elektronische Marktplätze: Aufzeichnungspflichten und Haftung
Mit verschiedenen gesetzlichen Maßnahmen sollen Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden.
Das ändert sich ab 1.3.2019: Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Dies ermöglicht es der Finanzverwaltung, zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.
Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Ziel dieser Gefährdungshaftung ist es, Betreiber von elektronischen Marktplätzen, die es Unternehmern erlauben, Waren anzubieten und Kaufverträge zu tätigen, für die aus diesen Aktivitäten entstandene und nicht an den Fiskus abgeführte Umsatzsteuer in Verantwortung zu nehmen.
Der Betreiber kann diese Haftung vermeiden, wenn er eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt, deren Erteilung nicht im Ermessen der Finanzbehörden steht.
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern eine frohe Osterzeit!
Ihr Blickhan & Partner Steuerberater-Team